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Brandschutzgesetz

Feuerwehr

Amtliche Abkürzung: BrSchG
Ausfertigungsdatum: 03.05.2002
Textnachweis ab: 01.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, 254
Gliederungs-
Nr:
2131-1

Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen
durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern
(Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002
Zum 07.04.2009 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10, 12, 16 geändert durch Gesetz vom 17. März
2009 (GVOBl. M-V S. 282)





Gliederung


Abschnitt 1: Aufgaben und Träger

§ 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
§ 3 Aufgaben der Landkreise
§ 4 Aufgaben des Landes


Abschnitt 2: Feuerwehren Allgemeine Vorschriften

§ 5 Arten der Feuerwehr
§ 6 Unvereinbarkeit
§ 7 Aufgaben und Befugnisse
§ 8 Berufsfeuerwehr
§ 9 Freiwillige Feuerwehr
§ 10 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
§ 11 Absicherung der ehrenamtlich Tätigen
§ 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführer
§ 13 Pflichtfeuerwehr
§ 14 Aus- und Fortbildung
§ 15 Feuerwehrverbände
§ 16 Kreis- und Stadtwehrführer
§ 17 Betriebliche Feuerwehren
§ 18 Leitung an der Einsatzstelle


Abschnitt 3: Vorbeugender Brandschutz

§ 19 Brandverhütungsschau
§ 20 Stellungnahmen
§ 21 Brandsicherheitswachen


Abschnitt 4: Pflichten im Brandschutz

§ 22 Brandschutzgerechtes Verhalten
§ 23 Melde- und Hilfspflicht
§ 24 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer


Abschnitt 5: Kosten, Entschädigungen und Schadenersatz

§ 25 Kostenpflicht
§ 26 Kostenersatz
§ 27 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen


Abschnitt 6: Aufsicht

§ 28 Aufsicht


Abschnitt 7: Schlussvorschriften

§ 29 Einschränkung von Grundrechten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Rechtsweg
§ 32 Durchführungsbestimmungen
§ 33 In-Kraft-Treten





Abschnitt 1


Aufgaben und Träger




§ 1
Brandschutz und Technische Hilfeleistung
(1) Der vorbeugende Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines
Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Er
schafft außerdem Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

(2) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für
Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.

(3) Die Technische Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sachen, die aus Anlass verschiedener Ereignisse entstehen.

(4) Der Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sind Aufgaben der Gemeinden,
Landkreise sowie des Landes.


§ 2
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden
Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen.
Sie haben dazu insbesondere

a) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr
aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,

b) die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,

c) die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der
Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass
im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere
Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder
Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,

d) die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die
Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege
erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen.

(2) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im
Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält,
die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder
einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.

(3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der
Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz
und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden.
Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten,
wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der
Gemeindegrenze) geleistet wird.

(4) Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird,
bilden. Diesem Ausschuss soll der Wehrführer der Gemeinde angehören.


§ 3
Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den überörtlichen
Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sicherzustellen.

(2) Sie haben dazu insbesondere

a) die Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen
Hilfeleistung zu beraten sowie die Ausrüstung der Feuerwehren zu fördern,

b) die Anerkennung der Feuerwehren, deren Einordnung und Überprüfung auf ihre
Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen,

c) eine ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle betrieben
werden kann, einzurichten und zu unterhalten,

d) den Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege
und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von
Ausbildungslehrgängen sicherzustellen und

e) die Zuweisung besonderer Einsatzschwerpunkte und die Vorbereitung von
Sofortmaßnahmen für Ereignisse mit gefährlichen Stoffen durchzuführen.

(3) Der Absatz 2 Buchstabe b und c gilt für kreisfreie Städte entsprechend.

(4) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.


§ 4
Aufgaben des Landes
Aufgabe des Landes ist es insbesondere,

a) eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten,

b) den Gemeinden und den Landkreisen zur Verbesserung des Brandschutzes und der
Technischen Hilfeleistung Zuweisungen und Zuwendungen zu gewähren,

c) die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und sich an technischen
Einrichtungen zu beteiligen.





Abschnitt 2


Feuerwehren Allgemeine Vorschriften




§ 5
Arten der Feuerwehr
Feuerwehren im Sinne des Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr,
freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und
Werkfeuerwehren).


§ 6
Unvereinbarkeit
Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive
Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr
eingesetzt werden können.


§ 7
Aufgaben und Befugnisse
(1) Feuerwehren führen in ihrem Zuständigkeitsbereich den abwehrenden Brandschutz
und die Technische Hilfeleistung durch. Sie nehmen Aufgaben bei der Bekämpfung von
Katastrophen und anderen Gemeingefahren wahr und können im Rettungswesen mitwirken.
Die Feuerwehren können unterstützende Aufgaben bei der Beseitigung von Umweltgefahren
als Sofortmaßnahmen übernehmen.

(2) Feuerwehren unterstützen die vorbeugende Tätigkeit im Brandschutz.

(3) Öffentliche Feuerwehren sind befugt,

a) Grundstücke, Anlagen, Gebäude, Räume, Schiffe und sonstige Objekte zum Zwecke
der Einsatzvorbereitung, zur Brandbekämpfung, zur Technischen Hilfeleistung, zu
Rettungszwecken, zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie bei behördlich
verfügten Besichtigungen zu betreten und Unterlagen des Brandschutzes einzusehen
oder anzufordern,

b) zur Beseitigung akuter Gefahrenzustände, zur Brand- und Katastrophenbekämpfung,
zu Hilfeleistungen und zu Rettungszwecken geeignete Personen zur Unterstützung
heranzuziehen und Sachen unabhängig von Eigentums- oder Besitzverhältnissen
einzusetzen, solange eigene Kräfte und Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen
und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit der aufgeforderten Personen
bestehen oder sie andere wichtige Pflichten nicht versäumen.

(4) Übungen der Feuerwehr in oder an Gebäuden, Grundstücken, Schiffen und sonstigen
Anlagen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer oder der von ihnen Ermächtigten.

(5) Soweit ihre Einsatzbereitschaft gewährleistet ist, können Feuerwehren Aufgaben zur
Sicherung von Veranstaltungen oder für Dritte andere Leistungen im Brandschutz erbringen.

(6) Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen,
um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde
oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jeder ist verpflichtet, diese
Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.


§ 8
Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern müssen, andere Städte können, eine
Berufsfeuerwehr als gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufstellen.

(2) Die Aufgaben der Berufsfeuerwehr sind von Beamten wahrzunehmen.

(3) Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr
und der freiwilligen Feuerwehren in den Städten. Er ist auch für die Einsatzbereitschaft und
Ausbildung der freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich und berät die Stadt in
allen Angelegenheiten des Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung.

(4) Die Bildung und Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung der
Rechtsaufsichtsbehörde.


§ 9
Freiwillige Feuerwehr
(1) Freiwillige Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie gliedern sich in Gemeindefeuerwehren sowie in Ortsfeuerwehren, die in Gemeindeteilen
aufgestellt werden können und dann zusammen die Gemeindefeuerwehr bilden.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren geben sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten
der Mitglieder regeln.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren bestehen aus der Einsatzabteilung. Daneben können andere
Abteilungen (zum Beispiel Reserve-, Ehren-, Jugend- oder Musikabteilung) gebildet werden.

(4) Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren feuerwehrtechnisches Personal
hauptamtlich beschäftigen.

(5) In Städten mit Berufsfeuerwehren sollen neben diesen Freiwillige Feuerwehren aufgestellt
werden. Sie erhalten den Status von Ortsfeuerwehren.


§ 10
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.

(2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer

a) das 16. Lebensjahr vollendet hat und

b) regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht.
Mit dem Eintritt entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und
Fortbildungsdienst. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen
dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für
den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können
sie den Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten.

(3) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen
Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen,
spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(4) Der Eintritt in die Jugend- sowie in die Musikabteilung ist in der Regel vom elften
Lebensjahr an zulässig. Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum
Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Rechte und
Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. Zur
Verstärkung der Musikabteilung können bis zur Hälfte der Personalstärke auch nicht einer
Feuerwehr angehörende Personen aufgenommen werden; sie werden dadurch nicht Mitglieder
der Feuerwehr.


§ 11
Absicherung der ehrenamtlich Tätigen
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf
unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung. Ihnen dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im
Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.

(2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen
Erholungsphase), Übungen und Lehrgängen entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und
Dienstableistung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das
Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen
fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem
privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Beruflich
selbständigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der Verdienstausfall auf der
Grundlage einer Verordnung durch die Gemeinde erstattet. Die Teilnahme an Übungen und
Lehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf Antrag ist dem privaten Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er
aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die
auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, weiterleistet. Beruflich Selbständigen
wird der Verdienstausfall oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft während einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist,
bis zu einer Dauer von sechs Monaten erstattet. Mit der Erstattung kann der zuständige Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(4) Sachschäden, die Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung des
Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadenersatzansprüche
Dritter gegen Feuerwehren gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz zu leisten hat.


§ 12
Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführer
(1) Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre
den Gemeindewehrführer und seinen Stellvertreter. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr
wählen außerdem für die gleiche Wahlzeit den Ortswehrführer und den Stellvertreter. Diese
werden zu Ehrenbeamten ernannt.

(2) Wählbar ist, wer

a) mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei Annahme der Wahl zur
Teilnahme verpflichtet,

d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet
mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Wahl der Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter bedarf der
Zustimmung der Gemeindevertretung.

(4) Der Wehrführer ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung
ihrer Mitglieder verantwortlich.

(5) Doppelfunktionen in Freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich möglich, soweit die Gefahr
einer Interessenkollision ausgeschlossen ist.

(6) Ist ein Wehrführer oder ein Stellvertreter den persönlichen oder fachlichen Anforderungen,
die sein Amt an ihn stellt, nicht mehr gewachsen, so kann er von der Gemeindevertretung
nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn
ihm durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf
der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(7) In Ämtern werden der Amtswehrführer und der Stellvertreter durch die Gemeinde- und
Ortswehrführer gewählt. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.
Der Amtswehrführer berät die Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden in fachlichen
und organisatorischen Fragen, koordiniert die Ausbildung, wirkt bei der Aufstellung von
Einsatz- und Alarmplänen mit, berät die Amtsverwaltung zur Finanzausstattung und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Amtsbereich
zu sichern. Er ist darüber hinaus Bindeglied zwischen dem Kreiswehrführer und den
Gemeindewehrführern.


§ 13
Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn kein ausreichender
abwehrender Brandschutz gewährleistet ist.

(2) Die Pflichtfeuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr. Gliederung und
Ausbildung der Pflichtfeuerwehr richten sich nach den Bestimmungen der freiwilligen
Feuerwehren.

(3) Alle Einwohner im Alter von 18 bis 55 Jahren sind verpflichtet, Dienste in der
Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben,
wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.

(4) Der Bürgermeister bestellt die erforderliche Zahl von Einwohnern durch schriftlichen
Verpflichtungsbescheid. Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind von der
Gemeindevertretung zu berufen. Sie werden zu Ehrenbeamten ernannt. Die Berufung bedarf
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(5) Die zum Dienst Verpflichteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr.


§ 14
Aus- und Fortbildung
(1) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen obliegen den Gemeinden und Landkreisen und dem
Land.

(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz hat die Aufgabe, Führungskräfte
und Spezialisten der öffentlichen Feuerwehren aus- und fortzubilden. Daneben kann ihr die
Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden. Dazu erlässt das Innenministerium
eine Schulordnung.

(3) Die Aus- und Fortbildung an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist für
öffentliche Feuerwehren gebührenfrei. Betriebliche Feuerwehren und Feuerwehren anderer
Bundesländer können an den Ausbildungsmaßnahmen gegen Kostenerstattung nach einer
Rechtsverordnung für die Benutzung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz
teilnehmen.

(4) Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden in der Regel mit einer Leistungsüberprüfung
abgeschlossen.


§ 15
Feuerwehrverbände
(1) Die freiwilligen Feuerwehren eines Landkreises können den Kreisfeuerwehrverband, die
einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband, bilden. Sie sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung.

(2) Betriebliche Feuerwehren können auf Antrag Verbandsmitglied werden.

(3) Die Landkreise, Städte und Gemeinden haben zu den Kosten der Feuerwehrverbände
beizutragen.

(4) Die Feuerwehrverbände haben

a) die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung,
freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern,

b) die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen,
c) die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu
betreuen.

(5) Die Feuerwehrverbände und die Berufsfeuerwehren können sich zu einem
Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.


§ 16
Kreis- und Stadtwehrführer
(1) Der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und sein
Stellvertreter werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als
Kreiswehrführer und Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen.

(2) Der Kreiswehrführer

a) vertritt den Kreisfeuerwehrverband gemäß seiner Satzung,

b) leitet die Amtswehrführer und die Gemeindewehrführer fachlich an,

c) berät die Rechtsaufsichtsbehörden zu allen Angelegenheiten der Feuerwehren.

(3) In kreisfreien Städten gelten für den Stadtwehrführer die Absätze 1 und 2 a) analog.

(4) Ist der Kreis- oder Stadtwehrführer oder ein Stellvertreter den persönlichen oder fachlichen
Anforderungen, die sein Amt an ihn stellt, nicht mehr gewachsen, so kann er nach Anhörung
der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn
ihm durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde.


§ 17
Betriebliche Feuerwehren
(1) Betriebe und Einrichtungen können eigene oder gemeinsame Betriebsfeuerwehren
aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde
unter Beteiligung der zuständigen Gemeinde. Dieses gilt auch für Feuerwehren anderer Träger.

(2) Das Innenministerium kann auf Antrag der Gemeinde Betriebe und Einrichtungen, die
besonders brand- und explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine
größere Anzahl von Personen gefährdet wird oder von denen andere Gefahren für die Umwelt
oder Sachgüter ausgehen, die durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht ausreichend
abgedeckt werden können, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes oder der
Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Der
Betrieb oder die Einrichtung ist anzuhören.

(3) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom 18. bis zum 65. Lebensjahr angehören.

(4) Die Betriebe und Einrichtungen bestellen den Werkfeuerwehrführer und seinen
Stellvertreter. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Die Werkfeuerwehr muss ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde
oder der Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, auch außerhalb ihres Betriebes oder ihrer
Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz gesichert ist.


§ 18
Leitung an der Einsatzstelle
(1) Die Einsatzleitung obliegt dem Leiter der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde, auf deren
Territorium der Einsatz erfolgt. Der Amts- oder Kreiswehrführer kann die Leitung übernehmen.

(2) In Städten mit Berufsfeuerwehr obliegt dieser die Einsatzleitung.

(3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat der Leiter der
Werkfeuerwehr die Einsatzleitung.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung übernehmen.





Abschnitt 3


Vorbeugender Brandschutz




§ 19
Brandverhütungsschau
(1) Brand- und explosionsgefährdete Gebäude, Anlagen und Lagerstätten sind, soweit sie nicht
unter ständiger Aufsicht der Bergbehörde stehen, einer regelmäßigen Brandverhütungsschau
zu unterziehen. Das Gleiche gilt auch für bauliche Anlagen, in denen im Brandfall ein größerer
Personenkreis in Gefahr kommen kann oder die eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt,
für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut und eine erhebliche Störung der allgemeinen Sicherheit
hervorrufen können.

(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Betrieben sind verpflichtet, die
Brandverhütungsschau zu dulden, den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt
zu Räumen und die Prüfung der Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Sie haben auf
Anforderung aktuelle Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen.

(3) In Betrieben, Einrichtungen, Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten des Bundes und des
Landes kann die Brandverhütungsschau nur im Einvernehmen mit deren Behörde durchgeführt
werden. Die Brandverhütungsschau wird in diesem Falle nach gesonderten gesetzlichen
Regelungen durchgeführt.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung der Brandverhütungsschau
und die Anordnung der Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich, soweit
nicht andere Behörden zuständig sind. In Städten mit Berufsfeuerwehren führt diese die
Brandverhütungsschau durch.

(5) Die Feuerwehren sind an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.


§ 20
Stellungnahmen
(1) Stellungnahmen zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen insbesondere im
bauaufsichtlichen Verfahren und bei der Erteilung von Gewerbegenehmigungen nach Maßgabe
entsprechender Vorschriften sowie auf Anforderung von Unternehmern.

(2) Stellungnahmen erfolgen durch Berufsfeuerwehren, die Brandschutzingenieure der
Landkreise und gleichwertige hauptamtliche Kräfte anderer öffentlicher Feuerwehren.


§ 21
Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei
Ausbruch eines Brandes Personen gefährdet würden, dürfen nur in Anwesenheit einer
Brandsicherheitswache stattfinden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher der Gemeinde
anzuzeigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Brandsicherheitswachen zu
stellen, sofern der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst genügt.

(2) Der Führer einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung
und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege
erforderlich sind.





Abschnitt 4


Pflichten im Brandschutz




§ 22
Brandschutzgerechtes Verhalten
Jeder hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Brände verhindert werden und entstandene
Brände schnell bekämpft werden können.


§ 23
Melde- und Hilfspflicht
(1) Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das
Menschen, Tiere oder Sachwerte erheblich gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die
nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht
selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht
wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

(2) Soweit es möglich und zumutbar ist, sind in Gefahr befindliche Menschen zu retten, Sachen
zu schützen, zu bergen sowie der Brand zu bekämpfen.

(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz der Feuerwehr
behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung des Einsatzleiters oder seines
Beauftragten wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.

(4) Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Fahrzeuge und
Geräte sind verpflichtet, diese bei Alarmen vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellen.


§ 24
Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer
(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen
betroffenen Gebäude, Grundstücke und Schiffe sind verpflichtet, den Feuerwehrangehörigen,
deren Technik und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu
ihren Grundstücken und deren Benutzung für Arbeiten zur Abwendung der Gefahren
zu gestatten. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren
Grundstücken gewonnen werden können sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die
Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und
zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter oder seinem
Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren
Ausdehnung des Schadenfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken
und Gebäuden, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, Einfriedungen,
Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen,
die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Diese Verpflichtungen
haben auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke und Gebäude.

(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die
Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und von Hinweisschildern zur
Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.





Abschnitt 5


Kosten, Entschädigungen und Schadenersatz




§ 25
Kostenpflicht
(1) Die Gemeinden, Landkreise und das Land haben die Kosten für die ihnen nach diesem
Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2) Wehrführer und deren Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung. Weitere mit
besonderen Aufgaben betraute Personen können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(3) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Landesschule
für Brand- und Katastrophenschutz. Reisekosten und Tagegelder werden nach dem
Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554) in der jeweils gültigen Fassung
vergütet.


§ 26
Kostenersatz
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die
Geschädigten unentgeltlich bei

a) Bränden,

b) der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
c) der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse
verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren sind die Kosten nach
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenregelungen zu
erstatten. Das Gleiche gilt für Einsätze nach Absatz 1

a) für den Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist,

b) für den Geschädigten, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat,

c) für den Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen
Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

d) für Personen, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmieren,

e) für den Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen
Fehlalarm auslöst.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten
Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.

(4) Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.


§ 27
Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen
(1) Wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet
wird oder freiwillig Hilfe leistet, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft, seinen
entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag. Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn eine unentgeltliche Hilfeleistung unzumutbar
wäre.

(2) Im Falle der Inanspruchnahme von Sachen gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe b und § 23 Abs. 4
kann der Eigentümer oder Besitzer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen.
Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz seiner
Person oder seines Eigentums getroffen wurden.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt für denjenigen, der bei der Beseitigung von ihm
schuldhaft verursachter Brände oder anderer Ereignisse einen Schaden erleidet.

(4) Soweit eine Werkfeuerwehr in den Fällen des § 17 Abs. 5 Hilfe geleistet hat, kann der
Betrieb oder die Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde
Entschädigung in Geld für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.





Abschnitt 6


Aufsicht




§ 28
Aufsicht
Rechtsaufsichtsbehörde ist
a) der Landrat für Werkfeuerwehren in den kreisangehörigen Gemeinden und den
Kreisfeuerwehrverband,

b) der Oberbürgermeister für die Werkfeuerwehren und den Stadtfeuerwehrverband in der
kreisfreien Stadt,

c) im Übrigen die gemäß § 79 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), zuständige Behörde.





Abschnitt 7


Schlussvorschriften




§ 29
Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes), auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) und auf das Eigentum
(Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.


§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 Buchstabe b oder § 23 Abs. 3 oder einer Verpflichtung
nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

b) die nach § 7 Abs. 6 getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht einhält,

c) als Angehöriger einer Pflichtfeuerwehr seine Dienstpflicht nicht erfüllt,

d) gegen eine bestandskräftige Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17
Abs. 2 verstößt,

e) die nach § 19 Abs. 4 angeordneten Brandverhütungsmaßnahmen nicht durchführt,

f) entgegen einer aufgrund § 21 Abs. 2 ergangenen Anordnung handelt,

g) entgegen § 23 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich übermittelt oder
erstattet,

h) entgegen § 24 den Zutritt zu Grundstücken oder deren Benutzung nicht duldet,
Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt
oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von dem Einsatzleiter angeordneten
Maßnahmen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister.


§ 31
Rechtsweg
Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht für alle Klagen, die sich aus der
Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und
Satzungen ergeben, der Verwaltungsrechtsweg, wegen der Höhe der Entschädigungen in den
Fällen des § 27 Abs. 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


§ 32
Durchführungsbestimmungen
(1) Das Innenministerium regelt durch Verordnung

a) die Durchführung der Brandverhütungsschau und die zur Beseitigung der festgestellten
Mängel erforderlichen Maßnahmen nach den Vorschriften des allgemeinen
Ordnungsrechts,

b) die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren, die
Ausbildung und die Laufbahnen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der
Werkfeuerwehren,

c) die Meldung und Erfassung wichtiger Ereignisse und die erforderlichen Angaben für die
Erstellung einer einheitlichen Brand- und Hilfeleistungsstatistik,

d) die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger und die Erstattung von Verdienstausfall
für beruflich selbständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren,

e) die Entgelte für die Benutzung der Feuerwehrschule des Landes Mecklenburg-
Vorpommern.

(2) Das Innenministerium erlässt
a) Mustersatzungen für Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und den Kreis und
Stadtfeuerwehrverband sowie eine Wahlordnung für Amtswehrführer und deren
Stellvertreter,

b) eine Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift,

c) Verwaltungsvorschriften für die Sicherstellung der Löschwasserschau und

d) Musterdienstanweisungen für Wehrführer.


§ 33
(In-Kraft-Treten)

Brandschutzgesetz aus Mecklenburg-Vorpommern
 
19.08.2018
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